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Satzung des „SPIEKER - Heimatbund für niederdeutsche Kultur e. V.(Stand: Juli 1991) |
§1 Name und Sitz:
Der Verein führt
den Namen „De
SPIEKER - Heimatbund für
niederdeutsche Kultur e. V.". Er
hat seinen Sitz in Oldenburg und ist im Vereinsregister unter der
Nr. 1481 beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
§2 Ziele und Aufgaben:
Der Verein hat die Aufgabe, die Belange der
niederdeutschen Kultur auf den Gebieten Brauchtum, Sprache,
Schrifttum, Laienspiel, Singen, Volkstanz und
Trachtenforschung zu vertreten und zu
fördern. |
§3 Gemeinnützigkeit:
1.
Der Verein dient ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. |
§4 Abteilungen: 1.
Zur Durchführung
der in
§
2 festgelegten Aufgaben werden Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen gebildet. Z. Zt. sind vorhanden: Schrieverkring,
Mesterkring, Pastorenkring, Späälkring,
Singkring, Danzkring, Literatur-Telefon und
Abteilung Trachtenkunde. Bei
Bedarf können
weitere Abteilungen bzw. Gruppen gebildet
werden. |
§5 Mitgliedschaft:
Mitglieder des SPIEKER können
Vereine und als Verein geführte
selbständige
Spiel-,
Sing- und Tanzgruppen sowie Einzelpersonen werden. Als fördernde
Mitglieder
können
beitreten: Landkreise, Städte,
Gemeinden, die regelmäßig den Verein mit Beihilfen unterstützen
und dadurch die Arbeitsfähigkeit absichern. Die jährlichen
Beihilfen
der Förderer
richten sich nach ihrer Leistungsfähigkeit,
sollten jedoch den 3-fachen
Jahresbeitrag für
korporative Mitglieder nicht unterschreiten. Der Erwerb der
Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliedschaft verliert,
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§6 Organe des Vereins:
Die
Organe des Vereins sind: Vorstand und Beirat tagen im allgemeinen gemeinsam. Die Beschlüsse in den Organen und Abteilungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. |
§7 Vorstand:
Der Vorstand ist
ehrenamtlich tätig und besteht aus dem
1.
Vorsitzenden (genannt SPIEKER-Baas)
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt im
Sinne des
§
26 BGB, während
der 2. Vorsitzende, der
Schriftführer
und der Schatzmeister nur gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind. |
§8 Beirat: Der Beirat hat beratende Funktion. Zum Beirat gehören die Leiter der Abteilungen und Arbeitsgruppen. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Wahlperiode weitere Beiratsmitglieder berufen, z. B. je einen Vertreter des Heimatbundes für das Oldenburger Münsterland und der Arbeitsgemeinschaft Oldenburgische Heimatvereine in der Oldenburgischen Landschaft sowie den Schriftleiter des „Plattdüütsch Kienners", ferner ein Mitglied als Vertreter der fördernden Mitglieder. |
§9 Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden einberufen und sollte in der ersten Hälfte
jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende unverzüglich einzuberufen, wenn
Die Mitglieder sind durch den 1. Vorsitzenden in der
Regel wenigstens 14 Tage vor
der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. In
dringenden Fällen oder für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann die
Ladefrist verkürzt
werden. Weitere Anträge
an die Mitgliederversammlung sind in der
Regel mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem 1.
Vorsitzenden schriftlich
einzureichen. |
§10 Auflösung:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, nur zu
diesem Zwecke mit einer Frist
von einem Monat einzuberufende außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. |